Ein ausgelöster Rauchwarnmelder gab Anlaß zur Alarmierung. Ein Schadensereignis konnte hierbei nicht festgestellt werden, so das keine weiteren Maßnahmen nötig waren.
Ein ausgelöster Rauchwarnmelder gab Anlaß zur Alarmierung. Ein Schadensereignis konnte hierbei nicht festgestellt werden, so das keine weiteren Maßnahmen nötig waren.